Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermittlung und Nachweis von Verträgen im Immobilienbereich

Volksbank Stuttgart Immobilien GmbH

1. Angebot
Das Immobilienangebot der Volksbank Stuttgart Immobilien GmbH (im Folgenden "Makler" genannt) und die von ihr erstellten Unterlagen zum Objekt basieren auf vom Anbieter erteilten Informationen. Der Makler überprüft die vom Anbieter erhaltenen Informationen auf deren Richtigkeit nicht, es sei denn, es wird ein gesonderter Auftrag zur Einholung von Auskünften und Überprüfung der Objektangaben erteilt. Der Makler übernimmt daher keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten.

2. Vertraulichkeit
Das Immobilienangebot ist ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weitergegeben werden. Erlangt ein Dritter aus vom Anbietenden oder vom Angebotsempfänger zu vertretenden Gründen Kenntnis von dem Angebot und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so fällt die vereinbarte Provision dennoch an, es sei denn, der in Anspruch Genommene weist nach, dass dem Makler ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Der Makler behält sich die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vor.

3. Provision (unser Maklerlohn)
Die Höhe der Provision ergibt sich aus der gesonderten Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
Die Tätigkeit des Maklers ist auf den Nachweis und/oder die Vermittlung von Verträgen gerichtet. Die Provision richtet sich nach dem Wirtschaftswert des Vertrages (also insbesondere der Kaufpreis) unter Einschluss aller damit zusammenhängender Nebenabreden und Ersatzgeschäften. Der Anspruch auf Maklerprovision entsteht und wird fällig, wenn durch die beauftragte Nachweis-und/oder Vermittlertätigkeit der gewollte oder ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag zustande
kommt. Mitursächlichkeit genügt.

Der Provisionsanspruch wird auch fällig, wenn der Hauptvertrag mit einem Familienangehörigen oder mit einem mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Dritten zustande kommt.

Der Provisionsanspruch bleibt dem Grunde und der Höhe nach bestehen, auch wenn der Hauptvertrag später geändert wird, wegfällt oder nicht erfüllt wird, insbesondere wenn ein Vertragspartner des Hauptvertrages zurücktritt, kündigt oder das vereinbarte Entgelt nach Vertragsabschluss mindert.  Ein Provisionsanspruch entsteht somit auch, wenn der Vertrag erst
nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird.

Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die
Vorkenntnis in Textform mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.

4. Verhandlungen
Die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ist stets über den Makler einzuleiten. Bei Direktverhandlungen ist auf den Makler Bezug zu nehmen und dieser über das Ergebnis zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler unverzüglich nach Abschluss des Hauptvertrages eine Abschrift davon zu übersenden.

5. Vorkenntnis
Ist dem Angebotsempfänger das vom Makler angebotene Objekt bereits bekannt, ist dies schriftlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen dem Makler unter Offenlegung der Informationsstelle mitzuteilen. Andernfalls ist im Zweifel davon auszugehen, dass keine Vorkenntnis vorliegt. Die vereinbarte Provision wird im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Hauptvertrages fällig.

6. Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, auch für den jeweils anderen Vertragsteil entgeltlich uneingeschränkt tätig zu werden, wenn er als Nachweismakler tätig wird oder wenn die Doppeltätigkeit für den Angebotsempfänger sich aus den Umständen ergibt.

7. Haftung
Die Haftung des Maklers und dessen Erfüllungsgehilfen für Schäden des Auftraggebers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden, ferner nicht für solche Schäden, die aus der Verletzung von Rechten resultieren, die dem Auftraggeber nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).

8. Verbraucherschlichtung, Information nach § 36 VSBG
Die Volksbank Stuttgart Immobilien GmbH nimmt am Streitbeilegungsverfahren der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe teil. Zuständig ist der Ombudsmann für die  genossenschaftliche Bankengruppe, zu erreichen über:

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR
Schellingstraße 4
10785 Berlin
Fax: 030-20211908
E-Mail: Kundenbeschwerdestelle@bvr.de
Web: www.bvr.de

9. Schlussbestimmung
Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist Stuttgart als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart.

Stand: 04/2020