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Eine junge Frau und ein älterer Mann sitzen zusammen an einem Tisch und unterschreiben Dokumente zur Erbschaftssteuererklärun

Erbschaftssteuer: Freibeträge, Höhe und Berechnung im Überblick

Wer Vermögen erbt, steht meist schnell vor einer Frage: In welcher Höhe fällt Erbschaftssteuer an? Die gute Nachricht ist: Längst nicht jeder Nachlass wird auch tatsächlich versteuert. Dank großzügiger Freibeträge müssen insbesondere enge Verwandte oft keine Steuern zahlen. Wie hoch die finanzielle Belastung am Ende ausfällt, richtet sich im Wesentlichen nach zwei Faktoren: dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und dem Gesamtwert des Erbes.

Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wie die Erbschaftssteuer in Deutschland geregelt ist. Sie erfahren, welche Freibeträge für welche Verwandtschaftsgrade gelten und wie hoch die jeweiligen Steuersätze sind. Zudem zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie die Erbschaftssteuer berechnen.

Das Wichtigste zur Erbschaftssteuer auf den Punkt

  • Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen nach dem Tod einer Person auf die Erben übergeht. Steuerpflichtig ist dabei nur der Teil des Erbes, der über dem persönlichen Freibetrag liegt.

  • Die Freibeträge der Erbschaftssteuer richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Für Ehepartner sind bis zu 500.000 € steuerfrei, für Kinder bis zu 400.000 €, für entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen nur bis 20.000 €. 

  • Der Steuersatz liegt zwischen 7 % und 50 %. Wie hoch er ausfällt, hängt von der Steuerklasse und vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab. 

  • Jedes Erbe über dem Freibetrag müssen Sie dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten melden. Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer besteuert den Übergang von Vermögen nach dem Tod einer Person. Dazu zählen zum Beispiel Geld, Wertpapiere, Immobilien oder wertvolle Gegenstände. Geregelt ist sie im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, kurz ErbStG. 

Versteuern müssen Sie nicht den gesamten Nachlass, sondern nur Ihren Anteil. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie über ein Testament, als gesetzlicher Erbe, durch ein Vermächtnis oder über den Pflichtteil zum Zug kommen. Erben mehrere Personen zusammen, bilden sie eine Erbengemeinschaft, und jede Person versteuert ihren eigenen Anteil. Jede erbende Person erhält dafür einen persönlichen Freibetrag. Nur der Teil des Erbes, der darüber liegt, ist steuerpflichtig. 

Eng mit der Erbschaftssteuer verwandt ist die Schenkungssteuer: Für Personen, die Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen, gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze wie für ein Erbe. So lässt sich die spätere Steuerlast durch eine rechtzeitige Übertragung von Vermögen oft senken.

Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer

Bevor es um konkrete Beträge geht, lohnt sich ein Blick auf die Steuerklassen. Im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer haben sie nichts mit den Steuerklassen auf Ihrer Lohnabrechnung zu tun, sondern ergeben sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis. Die Steuerklasse bestimmt, wie hoch Ihr Freibetrag ausfällt und welcher Steuersatz bei Ihrer Erbschaft gilt:

  • Steuerklasse I: Sie umfasst die engsten Angehörigen. Die Erbschaftssteuer bei Ehepartnern und Kindern richtet sich nach dieser Klasse. Dazu zählen auch eingetragene Lebenspartner, Stiefkinder und Enkel sowie Eltern und Großeltern, wenn sie erben. Hier sind die Freibeträge am höchsten und die Steuersätze am niedrigsten.

  • Steuerklasse II: In diese Klasse fällt die Erbschaftssteuer für Geschwister, Nichten und Neffen. Ebenso gehören Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern und geschiedene Ehepartner dazu.

  • Steuerklasse III: In diese Klasse gehören alle übrigen Erben, also auch nicht verwandte Personen und Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft. Hier fällt die Erbschaftssteuer am höchsten aus.

Diese Einteilung erklärt, warum beispielsweise ein Lebensgefährte ohne Trauschein deutlich mehr Steuer zahlt als ein Ehepartner. Das Gesetz richtet sich nach der rechtlichen, nicht nach der tatsächlichen Nähe.

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer?

Der persönliche Freibetrag ist der Betrag, bis zu dem Sie steuerfrei erben. Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt waren, desto höher fällt er aus. Die folgende Tabelle zeigt, welcher Freibetrag bei der Erbschaftssteuer für welche Personengruppe gilt.

An der Erbschaftssteuertabelle wird der große Unterschied deutlich: Der Verwandtschaftsgrad entscheidet über die Höhe der Steuer. Ehepartner und Kinder nutzen hohe Freibeträge, während entfernteren Verwandten und nicht verwandten Personen nur ein geringerer steuerfreier Betrag bleibt.

Verhältnis zum Erblasser

Steuerklasse

Freibetrag

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

I

500.000 €

Kinder, Stiefkinder und Enkel verstorbener Kinder

I

400.000 €

Enkel (Eltern leben noch)

I

200.000 €

Eltern und Großeltern (beim Erbfall)

I

100.000 €

Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder

II

20.000 €

Nicht verwandte Personen und Lebensgefährten

III

20.000 €

Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder

Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es beim Erbfall den Versorgungsfreibetrag. Dabei erhöht sich der steuerfreie Betrag, bis zu dem Sie erben dürfen. Dieser Freibetrag soll die Hinterbliebenen absichern und gilt nur beim Erben, nicht bei einer Schenkung zu Lebzeiten.

  • Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern steigt der steuerfreie Betrag um weitere 256.000 €. Zusammen mit dem persönlichen Freibetrag bleiben so bis zu 756.000 € des Erbes steuerfrei.

  • Bei Kindern erhöht sich der steuerfreie Betrag je nach Alter. Der Betrag richtet sich nach dem Alter des Kindes: Er liegt bei 52.000 € für Kinder bis zu fünf Jahren und sinkt mit zunehmendem Alter bis auf 10.300 € für junge Erwachsene bis 27 Jahre.

Eine Einschränkung gibt es: Erhalten die Hinterbliebenen steuerfreie Versorgungsbezüge wie eine Hinterbliebenenrente, kürzt das Finanzamt den Versorgungsfreibetrag entsprechend.

 

Freibetrag für Hausrat und bewegliche Gegenstände

Auch der Hausrat bleibt in vielen Fällen steuerfrei. Für Personen der Steuerklasse I gelten gleich zwei zusätzliche Freibeträge:

  • Möbel, Wäsche und andere Haushaltsgegenstände bleiben bis zu einem Wert von 41.000 € steuerfrei.

  • Weitere bewegliche Gegenstände wie ein Auto bleiben bis zu 12.000 € steuerfrei.

Für Geschwister, Lebensgefährten und andere Erben der Steuerklassen II und III fällt dieser Vorteil kleiner aus. Sie können Hausrat und bewegliche Gegenstände zusammen nur bis 12.000 € steuerfrei übernehmen. Bargeld, Wertpapiere und Edelmetalle zählen übrigens nicht dazu und bleiben voll steuerpflichtig.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? Die Steuersätze im Überblick

Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, hängt von der Steuerklasse und vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Letzterer ist der Teil einer Erbschaft, der nach Abzug der Steuerfreibeträge übrig bleibt. 

Der Steuersatz steigt mit der Höhe des Erbes. Je größer das Vermögen und je entfernter die Verwandtschaft, desto höher der Satz. Die folgende Erbschaftssteuertabelle zeigt die Sätze nach Wertstufen:

Steuerpflichtiger Erwerb bis

Klasse I

Klasse II

Klasse III

75.000 €

7 %

15 %

30 %

300.000 €

11 %

20 %

30 %

600.000 €

15 %

25 %

30 %

6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %

43 %

50 %

Der jeweilige Satz gilt immer für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb einer Stufe. Wer knapp über einer Grenze liegt, profitiert von einer Härtefallregelung. Sie stellt sicher, dass dem Erben nach Abzug der Steuer trotz des höheren Steuersatzes ein größerer Nettobetrag verbleibt.

So berechnen Sie die Erbschaftssteuer

Die Berechnung folgt einem einfachen Prinzip. Vom Wert des Erbes ziehen Sie zunächst die Schulden und die Freibeträge ab. Auf den verbleibenden Betrag wenden Sie dann den passenden Steuersatz an. In drei Schritten sieht das so aus:

  1. Nachlasswert ermitteln: Zählen Sie alle geerbten Werte zusammen, etwa Geld, Wertpapiere und Immobilien.

  2. Schulden und Freibeträge abziehen: Ziehen Sie von dieser Zahl Nachlassverbindlichkeiten wie offene Kredite oder Bestattungskosten sowie Ihren persönlichen Freibetrag ab. Das Ergebnis ist der steuerpflichtige Erwerb.

  3. Steuersatz anwenden: Auf diesen Betrag rechnen Sie den Satz Ihrer Steuerklasse an. Das Ergebnis ist Ihre Erbschaftssteuer.

Rechenbeispiele zur Erbschaftssteuer

Wie entscheidend das Zusammenspiel aus Verwandtschaftsgrad und Freibetrag ist, verdeutlichen zwei Praxisbeispiele mit der gleichen Erbsumme von 600.000 €:

 

Beispiel 1: Ein Kind erbt (Steuerklasse I)

Erbt ein Sohn von seinem Vater 600.000 €, steht ihm ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € zu. Steuerpflichtig bleibt somit ein Restbetrag von 200.000 €. Da diese Summe innerhalb der Wertstufe bis 300.000 € liegt, greift in Steuerklasse I ein Steuersatz von 11 %.

  • Das Ergebnis: Die zu zahlende Erbschaftssteuer beträgt 22.000 €.

Beispiel 2: Eine nicht verwandte Person erbt (Steuerklasse III)

Erbt hingegen eine enge Freundin dieselbe Summe von 600.000 €, steht ihr lediglich der Grundfreibetrag von 20.000 € zu. Von dem Erbe muss sie 580.000 € versteuern. In der Steuerklasse III wird dieser Betrag mit einem Steuersatz von 30 % belegt.

  • Das Ergebnis: Die Erbschaftssteuer beläuft sich auf 174.000 €.

Bitte beachten Sie: Die verbindliche Steuerfestsetzung erfolgt stets individuell durch das zuständige Finanzamt. Gerade bei komplexen oder größeren Vermögenswerten ist es sinnvoll, frühzeitig die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Erbschaftssteuer bei Immobilien und Familienheim

Wer ein Haus geerbt hat, für den ist die Erbschaftssteuer meist das drängendste Thema. Grundsätzlich fließt eine geerbte Immobilie mit ihrem aktuellen Verkehrswert in den Nachlass ein. Gerade in Regionen mit hohen Immobilienpreisen führen die gestiegenen Marktwerte schnell dazu, dass Sie persönliche Freibeträge überschreiten. Für das selbst genutzte Familienheim sieht der Gesetzgeber jedoch eine Steuerbefreiung vor:

  • Erben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner das gemeinsame Zuhause, bleibt dieser Erwerb komplett steuerfrei. Die zentrale Voraussetzung hierfür ist, dass die Immobilie nach dem Erbfall mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt wird. 

  • Für Kinder gilt dieselbe Regelung, allerdings mit einer Einschränkung: Die Wohnfläche bleibt nur bis zu einer Grenze von 200 Quadratmetern steuerbefreit. Den darüber liegenden Teil zieht das Finanzamt zur Berechnung heran. 

Wer vor Ablauf der Zehnjahresfrist auszieht, das Objekt verkauft oder vermietet, verliert den Steuererlass in der Regel rückwirkend. Sollte trotz aller Freibeträge eine Erbschaftssteuer für das Haus anfallen, lässt sich diese Summe in vielen Fällen aus dem übrigen Barvermögen des Erbes begleichen.

Wenn Sie tiefer in diese Thematik eintauchen möchten, finden Sie alle Details in unserem Ratgeber zur Erbschaftssteuer bei Immobilien.

Wann und wie müssen Sie eine Erbschaft beim Finanzamt melden?

Jeden Erbfall müssen Sie dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten melden. Diese Frist beginnt, sobald Sie von der Erbschaft erfahren. Die Anzeige ist formlos möglich. Liegt Ihr Erbe klar unter dem Freibetrag, fordert das Finanzamt meist keine weitere Erklärung.

Ab wann eine Erbschaftssteuer anfällt, hängt allein vom Freibetrag ab. Erst wenn der vererbte Wert den Freibetrag übersteigt, verlangt das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung. Darin geben Sie den Nachlass und Ihr Verhältnis zum Erblasser an. Auf dieser Grundlage setzt die Behörde die Steuer fest.

Schenken statt vererben: Welche steuerlichen Vorteile möglich sind

Wer die Vermögensnachfolge frühzeitig plant, kann die spätere Steuerlast für seine Angehörigen senken. Der wirksamste Hebel hierfür ist die Schenkung zu Lebzeiten. Der große Vorteil: Die steuerlichen Freibeträge gelten nicht nur ein einziges Mal, sondern stehen alle zehn Jahre in voller Höhe erneut zur Verfügung.

Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt. Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall stattfinden, rechnet das Finanzamt dem späteren Erbe nachträglich hinzu. Wer hingegen rechtzeitig agiert, kann die Freibeträge im Laufe des Lebens mehrfach ausschöpfen.

Ein Beispiel: Eltern können jedem Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000 € steuerfrei schenken. Über zwei oder drei Jahrzehnte verteilt kann so ein hoher Betrag ohne Steuer auf die nächste Generation über.

Hinweis: Dieser Inhalt dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

 Eine Frau lässt sich zur Anlage ihres geerbten Vermögens beraten.

Geerbtes Vermögen anlegen: Ihre Möglichkeiten bei der Volksbank Stuttgart

Haben Sie selbst eine Erbschaft angetreten, stellt sich die Frage: Wie legen Sie das erhaltene Kapital am besten an? Die Volksbank Stuttgart begleitet Sie in dieser neuen Lebensphase mit passenden Lösungen:

  • MeinInvest: Möchten Sie ein größeres Erbe anlegen, ohne einzelne Wertpapiere selbst auszuwählen, übernimmt das die digitale Geldanlage für Sie. MeinInvest streut Ihr Kapital breit über viele Anlagen. Wertpapiere bieten langfristig Renditechancen, unterliegen aber Kursschwankungen.

  • meinSparplan: Mit dem Wertpapiersparplan legen Sie ein Erbe Schritt für Schritt langfristig an. Sie investieren regelmäßig in Aktien, aktiv gemanagte Fonds und ETFs. Auch hier gehören Kursschwankungen dazu.

  • Tagesgeld: Auf einem Tagesgeldkonto parken Sie ein Erbe kurzfristig und zu variablen Zinsen. So überbrücken Sie die Zeit, bis Sie sich für die weitere Anlage entschieden haben. Das Geld bleibt täglich verfügbar. Allerdings ist die Verzinsung meist niedrig und variabel.

  • Festgeld: Mit Festgeld legen Sie bei der Volksbank Stuttgart einen Teil des Erbes planbar für eine feste Laufzeit zwischen drei und 36 Monaten an. Die Zinsen stehen von Anfang an fest. Dafür ist das Geld in dieser Zeit gebunden.

Unser Tipp: Es kann sich lohnen, das Erbe nicht auf einen Schlag fest anzulegen. Eine sinnvolle Option kann beispielsweise sein: ein Teil als flexible Reserve auf dem Tagesgeldkonto, der Rest mittel- bis langfristig angelegt. Welche Aufteilung zu Ihren Zielen passt, besprechen Sie am besten persönlich mit Ihrem Berater der Volksbank Stuttgart.

Fazit: Mit Freibetrag und Steuerklasse haben Sie die Erbschaftssteuer im Blick

Die Erbschaftssteuer wirkt auf den ersten Blick kompliziert, folgt aber klaren Regeln. Entscheidend sind drei Punkte: 

  • der Freibetrag

  • die Steuerklasse 

  • der Wert des Erbes 

Wer diese kennt, schätzt die Steuer schon gut ein. Die gute Nachricht: Gerade für enge Angehörige sorgen die hohen Freibeträge oft dafür, dass gar keine Erbschaftssteuer anfällt. Wenn Sie Ihre Nachfolge schon zu Lebzeiten regeln, können Sie einen größeren Teil des Vermögens steuerfrei weitergeben, etwa über eine Schenkung oder die Steuerbefreiung für das Familienheim. Bei allen Fragen rund um Ihr Erbe und die passende Geldanlage unterstützt Sie die Volksbank Stuttgart gern persönlich.

Häufige Fragen zum Thema Erbschaftssteuer

Können Kinder von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei erben?
  • Ja, der Freibetrag von 400.000 € gilt pro Elternteil. Ein Kind kann also von der Mutter und vom Vater jeweils 400.000 € steuerfrei erben, zusammen damit bis zu 800.000 €. Das Finanzamt betrachtet die beiden Erbfälle getrennt.

Wie viel Erbschaftssteuer fällt bei einem Erbe von 100.000 € an?
  • Für enge Angehörige fällt hier in der Regel keine Steuer an. Ehepartner, Kinder und Enkel liegen mit ihren Freibeträgen beispielsweise deutlich über diesem Betrag. Erbt dagegen eine nicht verwandte Person 100.000 €, bleiben nach dem Freibetrag von 20.000 € noch 80.000 € steuerpflichtig. Besteuert wird dieser Betrag mit 30 %.

Woher weiß das Finanzamt von meiner Erbschaft?
  • Das Finanzamt erfährt von einem Erbfall aus mehreren Quellen. Banken, Versicherungen und Nachlassgerichte sind verpflichtet, Vermögen und Konten von Verstorbenen zu melden. Zusätzlich müssen Sie das Erbe innerhalb von drei Monaten selbst anzeigen.

Ist Erben oder Schenken zu Lebzeiten günstiger?
  • Das hängt vom Vermögen und vom Zeitraum ab. Eine Schenkung zu Lebzeiten nutzt dieselben Freibeträge wie das Erben, lässt sich aber alle zehn Jahre wiederholen. Bei großem Vermögen spart das gegenüber einer einzigen Übertragung im Erbfall oft viel Steuer.

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