Wenn Sie schon zu Lebzeiten Teile Ihres Vermögens verschenken, geben Sie damit oft schon ein Stück Ihres späteren Erbes weiter. Fachleute sprechen von einer „vorweggenommenen Erbfolge“. Für Sie hat das einen großen Vorteil: Mit der richtigen Planung können Sie dafür sorgen, dass ein Großteil Ihres Vermögens steuerfrei bei Ihren Liebsten ankommt. Erst wenn der Wert Ihrer Schenkung Ihren persönlichen Freibetrag übersteigt, fordert das Finanzamt die Schenkungssteuer.
In diesem Ratgeber erfahren Sie unter anderem, welche Freibeträge bei der Schenkungssteuer für Sie und Ihre Familie gelten. Sie erfahren Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Schenkungssteuer berechnen und wie Sie die Zehnjahresfrist nutzen können.
Das Wichtigste zur Schenkungssteuer auf den Punkt
Die Schenkungssteuer fällt an, sobald der Wert einer Schenkung den persönlichen Freibetrag übersteigt. Geregelt ist sie im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Wie hoch der Freibetrag bei der Schenkungssteuer ist, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Er reicht von 500.000 € für Ehegatten bis 20.000 € für entferntere Verwandte und Freunde.
Jeder Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh und in mehreren Schritten verschenkt, überträgt so größere Vermögen steuerfrei.
Die Steuersätze liegen bei der Schenkungssteuer je nach Steuerklasse und Wert der Schenkung zwischen 7 % und 50 %.
Was ist die Schenkungssteuer?
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer auf Vermögen, das Sie zu Lebzeiten unentgeltlich an eine andere Person übertragen. Entscheidend ist die Bereicherung des Beschenkten: Sein Vermögen wächst, ohne dass er eine Gegenleistung erbringt.
Dabei zählt nicht nur das klassische Geldgeschenk. Auch eine verbilligte Immobilie, ein zinsloses Darlehen oder der Verzicht auf eine Forderung gilt steuerlich als Schenkung. Sobald jemand auf Kosten eines anderen bereichert wird, prüft das Finanzamt die Steuerpflicht.
Die Schenkungssteuer ist eng mit der Erbschaftssteuer verbunden. Beide regelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, kurz ErbStG. Dort gelten für beide dieselben Freibeträge und dieselben Steuersätze. Der Grund dafür ist einfach: Ohne Schenkungssteuer lässt sich die Erbschaftssteuer leicht umgehen. Wer sein Vermögen schon vor dem Tod verschenkt, zahlt sonst keine Steuer.
Wer zahlt die Schenkungssteuer?
Die Schenkungssteuer schuldet grundsätzlich der Beschenkte, also die Person, die das Geschenk bekommt. Der Schenker haftet aber mit. Beide stehen gemeinsam in der Pflicht, sodass das Finanzamt die Steuer notfalls bei jedem von beiden einfordern kann.
Die drei Steuerklassen bei der Schenkungssteuer
Bevor es um konkrete Beträge geht, lohnt ein Blick auf die Steuerklassen. Sie entscheiden über Ihren Freibetrag und über den späteren Steuersatz. Das Gesetz ordnet jeden Beschenkten nach seinem Verwandtschaftsverhältnis ein:
Steuerklasse I: Bei der Schenkungssteuer zahlen Kinder, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Stiefkinder, Enkel und Urenkel die niedrigsten Sätze.
Steuerklasse II: Betroffen sind unter anderem Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und Stiefeltern. Zudem fallen Großeltern, Geschwister und Eltern bei der Schenkungssteuer in diese Klasse.
Steuerklasse III: Diese Klasse umfasst alle übrigen Personen, etwa entfernte Verwandte sowie Partner ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft. Für Freunde fällt somit die höchste Schenkungssteuer an.
Freibeträge der Schenkungssteuer nach Verwandtschaftsgrad
Wie viel Sie steuerfrei verschenken dürfen, hängt vor allem von einer Frage ab: Wie nah stehen sich Schenker und Beschenkter? Für jeden Beschenkten sieht das Gesetz einen persönlichen Freibetrag vor. Bis zu dieser Grenze bleibt eine Schenkung komplett steuerfrei, erst der Betrag darüber wird besteuert. Je enger die Verwandtschaft, desto höher fällt Ihr Freibetrag aus.
Ihre Freibeträge im Überblick
Der Freibetrag gilt immer pro Schenker und pro beschenkte Person. Wenn Sie beispielsweise Ihren Kindern etwas zukommen lassen möchten, können sowohl Sie als auch Ihr Partner den jeweiligen Freibetrag separat nutzen – das verdoppelt Ihre Spielräume. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die Freibeträge der Schenkungssteuer gemäß § 16 ErbStG:
Verhältnis zum Schenker | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 € |
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder | I | 400.000 € |
Enkel (wenn die Eltern noch leben) | I | 200.000 € |
Urenkel | I | 100.000 € |
Eltern und Großeltern bei einer Schenkung | II | 20.000 € |
Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedene Ehegatten | II | 20.000 € |
Freunde, Partner ohne Trauschein, übrige Personen | III | 20.000 € |
Die Steuerfalle bei Eltern und Großeltern: Warum hier nur 20.000 € frei sind
Dieser Punkt sorgt in der Praxis immer wieder für Verwirrung, weil viele Menschen Erben und Schenken gleichsetzen. Das Gesetz macht hier jedoch einen gewaltigen Unterschied:
Im Erbfall: Wenn Ihre Eltern oder Großeltern von Ihnen erben, steht Ihnen ein Freibetrag von 100.000 € zu.
Bei einer Schenkung: Möchten Sie Ihren Eltern oder Großeltern schon zu Lebzeiten finanziell unter die Arme greifen, schrumpft dieser Freibetrag auf 20.000 €. Der Grund: Bei einer Schenkung stuft das Finanzamt sie in die ungünstigere Steuerklasse II ein.
Eine ganz ähnliche Steuerfalle wartet auf Paare, die ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft zusammenleben. Für das Finanzamt gelten Sie in diesem Fall rechtlich als fremde Dritte. Das bedeutet: Unabhängig davon, wie nahe Sie sich stehen, liegt der Freibetrag für Ihren Partner bei lediglich 20.000 €.
Steuerfreie Schenkungen: Diese Ausnahmen gibt es
Nicht jede finanzielle Zuwendung führt automatisch zu einer Steuerpflicht. Neben den persönlichen Freibeträgen sieht das Gesetz verschiedene sachliche Steuerbefreiungen vor. Wenn Sie diese gesetzlichen Regelungen gezielt nutzen, können Sie Angehörigen im Alltag zusätzliche Vermögenswerte übertragen, ohne dass diese auf den regulären Freibetrag angerechnet werden.
Gelegenheitsgeschenke: Ob Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten oder das bestandene Examen – übliche Geschenke zu solchen Anlässen bleiben grundsätzlich steuerfrei. Die einzige Bedingung ist, dass der Wert des Geschenks im Verhältnis zum Anlass und zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen bleibt.
Hausrat und Kleidung: Wenn Sie Gegenstände aus dem Haushalt, Möbel oder Kleidung weitergeben, gewährt das Gesetz großzügige Sonderregeln. Für Personen in der Steuerklasse I bleibt solcher Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € komplett steuerfrei. Für andere bewegliche Sachen, wie zum Beispiel das gebrauchte Auto, liegt die Grenze bei 12.000 €.
Unterhalt und Ausbildung: Wenn Sie für Ihre Kinder, Enkel oder Ihren Partner die Kosten für eine angemessene Ausbildung oder den laufenden Lebensunterhalt übernehmen, löst das ebenfalls keine Schenkungssteuer aus. Das Gesetz sieht darin eine Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten und keine steuerpflichtige Bereicherung.
Allerdings gilt die Steuerfreiheit für Unterhalt und Ausbildung nur für die laufenden Kosten. Wenn Sie statt eines monatlichen Zuschusses plötzlich eine größere Einmalzahlung leisten oder eine teure Immobilie zu diesem Zweck übertragen, wertet das Finanzamt das als reguläre Schenkung.
Steuersätze bei der Schenkungssteuer
Wie viel Steuer am Ende anfällt, hängt von zwei Dingen ab: vom Wert Ihrer Schenkung und von Ihrer Steuerklasse. Sie versteuern nur den Teil, der über dem Freibetrag liegt. Je höher dieser Betrag, desto höher der Steuersatz. Die folgende Tabelle zeigt die Sätze nach § 19 ErbStG:
Wert der Schenkung (nach Freibetrag) bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Gut zu erkennen: In Steuerklasse I bleiben die Sätze für nahe Angehörige moderat. In Klasse III zahlen Beschenkte schon bei kleinen Beträgen mindestens 30 %. Den Verwandtschaftsgrad können Sie nicht beeinflussen, die Höhe der einzelnen Schenkung aber schon. Wie Sie Ihren Freibetrag mehrfach nutzen, zeigt Ihnen der folgende Abschnitt.
Berechnung mit Beispielen: Wie hoch ist die Schenkungssteuer?
Die Berechnung der Schenkungssteuer folgt drei Schritten:
Zuerst ermitteln Sie den Wert der Schenkung.
Davon ziehen Sie Ihren persönlichen Freibetrag ab. Übrig bleibt der steuerpflichtige Erwerb.
Auf diesen Erwerb wenden Sie den passenden Steuersatz an.
Sie versteuern also nur den Teil über dem Freibetrag. Zwei Beispiele zeigen, wie stark sich das Verwandtschaftsverhältnis auswirkt:
Beispiel 1: Schenkung an das eigene Kind
Ein Vater schenkt seinem Kind 600.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 200.000 €. Dieser Betrag fällt in Steuerklasse I unter den Satz von 11 %. Das Kind zahlt damit 22.000 € Schenkungssteuer.
Beispiel 2: Schenkung an einen Freund
Schenkt derselbe Mann die 600.000 € einem Freund, greift nur ein Freibetrag von 20.000 €. Der steuerpflichtige Erwerb steigt damit auf 580.000 €. In Steuerklasse III gilt ein Satz von 30 %. Die Schenkungssteuer beträgt somit 174.000 €.
Bei gleicher Summe entscheidet allein das Verwandtschaftsverhältnis über die Steuer. Aus 22.000 € werden 174.000 €, fast das Achtfache. Genau deshalb lohnt sich frühzeitige Planung, vor allem bei Schenkungen außerhalb der engsten Familie.
Was bedeutet die Zehnjahresfrist bei der Schenkungssteuer?
Wenn Sie Ihr Vermögen vorausschauend und steuerfrei übergeben möchten, ist die sogenannte Zehnjahresfrist das wichtigste Werkzeug für Ihre Planung. Das Prinzip dahinter ist ebenso einfach wie effektiv: Jeder persönliche Freibetrag steht Ihnen alle zehn Jahre erneut in voller Höhe zur Verfügung. Wer also frühzeitig mit der Übertragung beginnt, kann selbst größere Vermögenswerte in mehreren Etappen komplett steuerfrei übergeben.
Um diesen Vorteil richtig zu nutzen, sollten Sie die genaue Rechenweise der Finanzbehörden kennen. Das Finanzamt addiert alle Schenkungen, die Sie derselben Person innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zukommen lassen. Erst nach dem Ablauf dieser Frist wird Ihr persönlicher Freibetrag für diesen Empfänger wieder auf null gesetzt.
Wie wirkungsvoll diese Strategie in der Praxis ist, zeigt ein Blick auf die gemeinsamen Möglichkeiten als Familie:
Der doppelte Freibetrag: Da der Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil gilt, können Sie als Elternpaar alle zehn Jahre insgesamt bis zu 800.000 € steuerfrei an Ihr Kind verschenken.
Die Etappen-Strategie: Nutzen Sie diesen Spielraum beispielsweise strategisch, wenn Ihr Kind 30, 40 oder 50 Jahre alt ist, übertragen Sie über die Jahrzehnte hinweg 2,4 Millionen € – komplett steuerfrei.
Einbindung von Enkeln: Auf die gleiche Weise lassen sich auch die Freibeträge von Enkelkindern (jeweils 200.000 €) frühzeitig in Ihre Überlegungen einbeziehen.
Bei aller strategischen Planung sollten Sie jedoch ein Risiko im Auge behalten. Sollten Sie innerhalb der Zehnjahresfrist versterben, werden die lebzeitigen Schenkungen nachträglich mit dem späteren Erbe zusammengerechnet. Das kann dazu führen, dass der Freibetrag im Nachhinein überschritten wird und Ihre Hinterbliebenen doch noch Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Schenkungssteuer bei Immobilien
Bei einer geschenkten Immobilie richtet sich die Schenkungssteuer nach dem Verkehrswert. Das ist der Preis, der bei einem normalen Verkauf zu erzielen wäre. Das Finanzamt ermittelt diesen Wert nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes. Zwei Gestaltungen senken die Steuerlast bei Immobilien:
Nießbrauch oder Wohnrecht: Der Schenker überträgt die Immobilie, behält sich aber das Wohnen oder die Mieteinnahmen vor. Dieses Recht mindert den steuerpflichtigen Wert beim Beschenkten spürbar.
Familienheim unter Ehegatten: Verschenkt ein Ehegatte die selbst bewohnte Immobilie an den Partner, bleibt das oft komplett steuerfrei, sogar ohne Wertgrenze.
Wichtig zu wissen: Der Wert des Nießbrauchs entspricht nicht dem Wert der Immobilie. Er richtet sich nach dem jährlichen Nutzungswert, meist der Jahresmiete, und nach dem Alter des Schenkers. Je jünger der Schenker und je höher die Mieteinnahmen, desto höher fällt der Wert des Nießbrauchs aus. Das wird an einem Beispiel deutlich: Eltern übertragen ein Haus im Wert von 500.000 € auf ihr Kind und behalten sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor. Hat dieses Recht einen Wert von 200.000 €, sinkt der steuerpflichtige Erwerb auf 300.000 €.
Wer den Kauf oder die Übertragung einer Immobilie plant, findet bei der Volksbank Stuttgart passende Lösungen rund um Immobilie und Wohnen.
Sie haben eine Schenkung erhalten? So legen Sie das Geld sinnvoll an
Bisher stand die vorausschauende Weitergabe von Vermögen im Vordergrund. Vielleicht befinden Sie sich jedoch auf der Empfängerseite und haben selbst eine Schenkung erhalten. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie Sie dieses Kapital am besten für Ihre Zukunft einsetzen. Die Volksbank Stuttgart unterstützt Sie dabei, das erhaltene Vermögen strukturiert anzulegen. Gemeinsam erarbeiten wir eine Anlagestrategie, die präzise auf Ihre persönlichen Ziele, Ihre Risikobereitschaft und Ihren individuellen Zeithorizont abgestimmt ist. Folgende Optionen haben Sie:
MeinInvest: Möchten Sie den erhaltenen Schenkungsbetrag anlegen, ohne einzelne Wertpapiere selbst auswählen zu müssen? Diese Aufgabe übernimmt die digitale Geldanlage für Sie. Diese Strategie kann langfristig Renditechancen bieten. Sie sollten Wertschwankungen während der Laufzeit einkalkulieren.
meinSparplan: Mit dem Wertpapiersparplan legen Sie geschenktes Geld nach und nach an, statt alles auf einmal. Sie investieren regelmäßig in Aktien, aktiv gemanagte Fonds und ETFs. Auch hier können die Kurse schwanken.
Tagesgeld: Ein Tagesgeldkonto bietet Ihnen die Möglichkeit, die erhaltene Schenkung zunächst kurzfristig zu parken. Auf diese Weise überbrücken Sie die Zeit, bis Sie eine finale Entscheidung über Ihre langfristige Anlagestrategie getroffen haben. Ihr Kapital bleibt dabei voll verfügbar. Allerdings ist die Verzinsung variabel und niedrig, sodass sie langfristig meist nicht ausreicht, um die Inflation auszugleichen.
Festgeld: Möchten Sie bei Ihrer Anlage kein Zinsrisiko eingehen, können Sie den Schenkungsbetrag für eine feste Laufzeit von drei bis 36 Monaten anlegen. Die Konditionen sind über die gesamte Dauer festgeschrieben, sodass Sie exakt mit den Erträgen kalkulieren können. Im Gegenzug verzichten Sie für diesen Zeitraum auf die Verfügbarkeit.
Für eine ausgewogene Vermögensstruktur kann es sinnvoll sein, den erhaltenen Betrag strategisch aufzuteilen, statt das gesamte Kapital in nur einer Anlageform zu binden: Beispielsweise kann ein Teil als liquide Reserve Ihre kurzfristige Flexibilität sichern, während das restliche Vermögen in mittel- bis langfristige Anlageformen fließt. Steht bei Ihnen der private Vermögensaufbau für den Ruhestand im Vordergrund, kann sich die Integration in ein Altersvorsorgedepot anbieten. Welche individuelle Struktur und Aufteilung optimal zu Ihrer Lebenssituation passt, erarbeiten wir gerne gemeinsam mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Fazit: Mit guter Planung bleibt das Vermögen trotz Schenkungssteuer in der Familie
Die gesetzlichen Regelungen zur Schenkungssteuer mögen auf den ersten Blick komplex wirken, sie folgen jedoch einer klaren Systematik: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto großzügiger bemessen sich die steuerlichen Freibeträge. Diese Freibeträge leben nach dem Ablauf der Zehnjahresfrist vollständig neu auf. Wer früh beginnt, überträgt so selbst größere Vermögen schrittweise und steuerfrei an die nächste Generation.
Bei der passenden Strukturierung, einer renditestarken Anlage und der langfristigen Verwaltung des übertragenen Vermögens steht Ihnen die Volksbank Stuttgart tatkräftig zur Seite. Wir unterstützen Sie und Ihre Familie dabei, das Beste aus Ihren finanziellen Spielräumen zu machen – ganz nach Ihren Wünschen digital oder im persönlichen Gespräch in Ihrer Filiale vor Ort.