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Eine Familie informiert sich am Laptop darüber, wie sie die Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen können.

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen: So entlasten Sie Ihre Familie

Kita, Tagesmutter oder Hort kosten Familien jährlich viel Geld. Einen Teil davon holen Sie sich über die Steuererklärung zurück. Denn Eltern können einen großen Teil der Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Seit 2025 lässt sich ein größerer Teil der Kosten absetzen als in den Jahren zuvor.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Kinderbetreuungskosten Sie von der Steuer absetzen und wie hoch der Höchstbetrag ausfällt. Sie lesen, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie Babysitter, Großeltern oder eine Ferienbetreuung ansetzen. Außerdem zeigen wir, wo Sie die Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung eintragen und wie Sie die Ersparnis für Ihr Kind nutzen.

Das Wichtigste zum Absetzen der Kinderbetreuungskosten von der Steuer auf den Punkt

  • Eltern können seit 2025 80 % der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen, höchstens 4.800 € pro Kind und Jahr. Bis 2024 waren es zwei Drittel und maximal 4.000 €. 

  • Steuerlich absetzbar sind die Kosten für die reine Kinderbetreuung, etwa Kita, Kindergarten, Tagesmutter, Hort oder Babysitter. Verpflegung, Nachhilfe und Freizeitangebote zählen nicht dazu. 

  • Das Finanzamt erkennt die Kosten nur an, wenn das Kind unter 14 Jahre alt ist und zum Haushalt gehört. Nötig sind außerdem eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung. 

  • Sie tragen die Betreuungskosten in der Anlage Kind Ihrer Einkommensteuererklärung ein, für jedes Kind eine eigene Anlage. 

Kinderbetreuungskosten: Was ist das?

Kinderbetreuungskosten sind alle Ausgaben, die Ihnen für die Betreuung Ihres Kindes entstehen. Dazu gehören zum Beispiel die Gebühren für die Kita, den Kindergarten, eine Tagesmutter oder den Hort. Das Einkommensteuergesetz zählt diese Ausgaben zu den Sonderausgaben. Das bedeutet: Sie mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und senken so Ihre Steuer.

Die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten ist damit ein eigener Steuervorteil für Familien. Sie ist unabhängig vom Kindergeld und vom Kinderfreibetrag. Der Unterschied ist wichtig: Kindergeld und Kinderfreibetrag entlasten Sie für den allgemeinen Unterhalt Ihres Kindes. Die Betreuungskosten können Sie zusätzlich für die konkrete Betreuung ansetzen.

Hinweis

Die Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Entscheidend ist Ihre persönliche Situation.

Welche Betreuungskosten sind steuerlich absetzbar und welche nicht?

Absetzbar sind die Kosten für die reine Betreuung und Beaufsichtigung Ihres Kindes. Sobald es um Unterricht, Sport oder Verpflegung geht, erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht an. Die folgende Übersicht zeigt, was Sie ansetzen können.

Diese Kosten sind absetzbar:

  • Gebühren für Kinderkrippe, Kindergarten, Kita und Hort

  • Kosten für eine Tagesmutter oder einen Tagesvater

  • Lohn für eine Kinderfrau, ein Au-pair oder einen Babysitter

  • Kosten für eine Ferienbetreuung und die Hausaufgabenbetreuung

Diese Kosten sind nicht absetzbar:

  • Verpflegung und Getränke, etwa das Essensgeld in der Kita

  • Nachhilfe, Sprachkurse und sonstiger Unterricht

  • Beiträge für Sportverein, Musikschule oder Hobbykurse

  • Ausflüge, Klassenfahrten und die eigenen Fahrten zum Bringen und Holen

Wenn eine Rechnung Betreuung und andere Leistungen zusammenfasst, zählt nur der Betreuungsanteil. Teilt der Au-pair-Vertrag die Kosten nicht auf, zählt die Hälfte als Betreuung. So ist klar, was zu den steuerlich absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung gehört und was nicht.

Wie viel können Sie absetzen? Höchstbetrag und Rechenbeispiel

Seit 2025 können Eltern 80 % ihrer Kinderbetreuungskosten absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei 4.800 € pro Kind und Jahr. Diesen Höchstbetrag erreichen Sie bei Betreuungskosten von 6.000 € im Jahr. Bis 2024 galten schlechtere Werte: zwei Drittel der Kosten und höchstens 4.000 € je Kind. Grundlage ist § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes. 

Was das für Ihre Steuer bedeutet, zeigt ein Rechenbeispiel. Wichtig dabei: Die 80 % sind der Betrag, den Sie ansetzen. Wie stark er Ihre Steuer senkt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

Rechenbeispiel: Kita-Gebühren im Jahr

Eine Familie zahlt für die Kita 3.000 € im Jahr. Davon erkennt das Finanzamt 80 % an, also 2.400 €. Diesen Betrag zieht die Familie als Sonderausgaben ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % senkt das die Steuer um rund 720 €. Zahlt eine Familie dagegen 7.000 € für Kita und Hort, wären 80 % genau 5.600 €. Hier greift der Höchstbetrag, sodass die Familie 4.800 € ansetzt.

Balkendiagramm

Voraussetzungen: Wann erkennt das Finanzamt die Kosten an?

Das Finanzamt erkennt die Kinderbetreuung als steuerlich absetzbar nur unter bestimmten Bedingungen an. Diese Voraussetzungen für das Absetzen der Kinderbetreuungskosten müssen alle zusammen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um Ihr eigenes Kind oder ein Pflegekind,

  • das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet,

  • das Kind ist haushaltszugehörig, lebt also dauerhaft bei Ihnen,

  • für die Betreuung liegt eine Rechnung vor, die Sie per Überweisung bezahlt haben.

Der letzte Punkt ist in der Praxis der entscheidende. Eine Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung. Sie brauchen also eine Rechnung, einen Vertrag oder einen Gebührenbescheid und dazu den Nachweis der Überweisung. Belege reichen Sie nicht mit der Erklärung ein, bewahren Sie sie aber auf.

Sonderfälle: Babysitter, Großeltern, Ferien und Fahrtkosten

Neben Kita und Hort gibt es viele weitere Betreuungsformen. Für einige gelten Besonderheiten. Die folgenden Abschnitte zeigen, worauf Sie bei Babysitter, Großeltern, Ferienbetreuung und Fahrtkosten achten.

Babysitter von der Steuer absetzen
  • Auch einen Babysitter können Sie absetzen, solange er Ihr Kind betreut und nicht unterrichtet. Entscheidend ist der Nachweis: Um den Babysitter von der Steuer abzusetzen, brauchen Sie eine Abrechnung und zahlen den Lohn per Überweisung. Bar ausgezahltes Geld erkennt das Finanzamt nicht an. Sinnvoll ist eine feste Vereinbarung mit Stundenzahl und Betrag.

Kinderbetreuung durch die Großeltern absetzen
  • Betreuen die Großeltern das Kind unentgeltlich, gibt es dafür keinen Steuervorteil. Sie können die Kinderbetreuung durch Großeltern steuerlich aber ansetzen, wenn Sie ein Honorar zahlen und die Großeltern in einem eigenen Haushalt leben. Nötig sind eine schriftliche Vereinbarung und die Zahlung per Überweisung. Erstatten Sie den Großeltern die Fahrtkosten, ist diese Erstattung absetzbar – auch wenn die Betreuung selbst unentgeltlich bleibt.

Ferienbetreuung steuerlich absetzen
  • Eine Ferienbetreuung ist absetzbar, solange die Beaufsichtigung im Vordergrund steht. Das gilt zum Beispiel für einen Ferienhort oder eine betreute Ferienfreizeit vor Ort. Reine Freizeit- und Reiseangebote erkennt das Finanzamt nicht an. Bei einem Ferienlager zählt daher nur der Betreuungsanteil, nicht die Kosten für Programm, Anreise und Verpflegung.

Fahrtkosten für die Kinderbetreuung absetzen
  • Die eigenen Fahrten zur Kita zählen nicht. Anders sieht es bei der Betreuungsperson aus: Fahrtkosten für die Kinderbetreuung können Sie steuerlich absetzen, wenn Sie diese der Betreuungsperson erstatten. Für Fahrten mit dem eigenen Auto gelten 0,30 € je Kilometer, dazu kommen Kosten für Bus, Bahn oder Taxi. Damit lassen sich auch Fahrtkosten der Kinderbetreuung ansetzen, etwa wenn die Großeltern zum Betreuen anreisen. Wichtig sind auch hier eine Vereinbarung und die Überweisung.

Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung eintragen

Die Betreuungskosten tragen Sie in der Steuererklärung an einer festen Stelle ein: in der Anlage Kind. Für jedes Kind füllen Sie eine eigene Anlage aus. Dort geben Sie die Art der Betreuung und die Höhe der Kosten an. So wandern die Betreuungskosten in die Einkommensteuererklärung, wo das Finanzamt sie als Sonderausgaben berücksichtigt. Die passenden Zeilen der Anlage Kind sind in der Steuersoftware und im Formular klar beschriftet.

 Eine junge Familie möchte die Steuerersparnisse durch das Absetzen der Kinderbetreuungskosten sinnvoll anlegen.

Steuerersparnis fürs Kind anlegen

Was Ihnen das Finanzamt zurückzahlt, können Sie für die Zukunft Ihres Kindes nutzen. Legen Sie jährlich etwas zurück, entsteht über die Jahre ein Polster. Das hilft später zum Beispiel bei den Kosten für den Führerschein oder bei der ersten eigenen Wohnung. Bei der Volksbank Stuttgart finden Sie dafür mehrere Wege, die sich in Flexibilität und Risiko unterscheiden:

  • Tagesgeld: Das Geld bleibt jederzeit verfügbar. Dafür ist der Zins niedrig und ändert sich mit dem Marktniveau.

  • Festgeld: Ein Festgeldkonto bietet einen festen Zins über eine Laufzeit von 3 bis 36 Monaten. Dafür binden Sie das Geld für diese Zeit.

  • meinSparplan: Mit dem Wertpapiersparplan legen Sie regelmäßig in Aktien, aktiv gemanagte Fonds und ETFs an und nutzen langfristige Renditechancen. Die Kurse schwanken jedoch.

  • MeinInvest: Die digitale Geldanlage mit dem Partner Union Investment ermöglicht einen einfachen Einstieg. Auch hier bewegen sich die Kurse nach oben und unten.

Wie Sie für Ihr Kind Schritt für Schritt etwas aufbauen, lesen Sie im Ratgeber Geldanlage für Kinder. Wie Erträge besteuert werden, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann sich künftig ändern. Historische Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Entwicklungen.

Unser Tipp

Schon kleine Beträge wirken über viele Jahre. Mit dem meinSparplan legen Sie regelmäßig einen Teil zurück und bauen langfristig etwas für Ihr Kind auf. Welche Sparform zu Ihrer Familie passt, finden Sie gemeinsam mit einem Berater der Volksbank Stuttgart heraus. Die Kurse schwanken, Verluste sind möglich.

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Häufige Fragen zum Absetzen der Kinderbetreuungskosten von der Steuer

Kann ich Kinderbetreuungskosten ohne Rechnung oder in bar absetzen?
  • Nein, ohne Rechnung und Überweisung geht es nicht. Eine Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung.

Bis zu welchem Alter des Kindes kann ich die Kosten absetzen?
  • Sie können die Betreuungskosten absetzen, bis Ihr Kind 14 Jahre alt wird. Maßgeblich ist die Vollendung des 14. Lebensjahres. Eine Ausnahme gilt für Kinder mit einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist: Hier entfällt die Altersgrenze, wenn sich das Kind nicht selbst unterhalten kann.

Wie können getrennt lebende Eltern die Kosten absetzen?
  • Die Kosten kann der Elternteil absetzen, bei dem das Kind lebt und der die Rechnung bezahlt hat. Zahlt der andere Elternteil, sind die Kosten nicht abziehbar. Lebt das Kind zu gleichen Teilen bei beiden, kann jeder Elternteil seine gezahlten Kosten bis zur Hälfte des Höchstbetrags ansetzen, also bis zu 2.400 €.

Ist das Essensgeld in der Kita steuerlich absetzbar?
  • Nein, Verpflegung zählt nicht zu den Kinderbetreuungskosten. Absetzbar ist nur der Anteil für die Betreuung. Weist die Kita das Essensgeld getrennt aus, ziehen Sie diesen Teil von den Kosten ab. Das Gleiche gilt für Getränke und ähnliche Verpflegungskosten.

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